Landgericht Trier: Die Entscheidung des BGH [III ZR 59/24] befasst sich zwar mit Verträgen B2C. Da sie aber nicht auf verbraucherschutz-spezifischen Erwägungen beruht, ist sie aber ohne weiteres auch auf den B2B-Bereich übertragbar. 5 O 6/26 www.landesrecht.rlp.de/bsrp/documen...