§ 266 StGB - Untreue (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht [...] wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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