Gegen Ende merkt man, dass die angenommene verfassungswidriger der Infektionsverordnung wohl ein tragender Urteilsgrund war. Eine Zuständigkeitsanmaßung, fehlende Anhörung der Antragsgegnerin und ein unzulässiger Analogieschluss sind kumuliert schon krass. Gleichzeitig würde ich rechtspolitisch
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