Ich hab schon Bauchschmerzen, dass das überhaupt angeklagt wurde: die Aussage erscheint mir - bei an Art. 5 Abs. 1 GG ausgerichteter Würdigung - keine offenkundig unwahre Tatsachenbehauptung zu sein, die § 130 Abs. 1 Nr. 2 fordert, sondern ein ziemlich polemischer Debattembeitrag